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   OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95   

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OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95 (https://dejure.org/1997,2453)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25.02.1997 - 1 BA 46/95 (https://dejure.org/1997,2453)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - 1 BA 46/95 (https://dejure.org/1997,2453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 140; GewO § 14
    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung bei in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Tätigkeiten einer Religionsgemeinschaften, Scientology Church

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Religionsgemeinschaft; Werbung; Gewerbeanmeldung; Scientology-Organisation; Gewinnerzielungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 408
  • NVwZ-RR 1998, 600 (Ls.)
  • DVBl 1997, 966 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 06.07.1993 - Bf VI 12/91

    Gewerberecht: Gewerbetreiben durch eine Religionsgemeinschaft, Scientology Church

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, Bf - VI 12/91 -, Umdr. S. 38 = NVwZ 94, 192 ff.; OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, NVwZ 95, 498; Nds. OVG, U. v. 13.11.1995 - 12 L 2241/93 -, Umdr. S. 12; OVG NW, B. v. 31.05.1996 - 5 B 993/95 -, Umdr. S. 5; VGH BW, U. v. 02.08.1995 - GewA 96, 200 (203)).

    Soweit die allgemein zusätzlich für erforderlich gehaltene Gesamtbildbetrachtung (hierzu BVerwG, U. v. 24.06.1976, DÖV 77, 403; U. v. 26.01.1993, GewA 93, 196; Friauf, GewO , Stand Juni 96, § 1 Rdnr. 72, 113 ff.; Landmann/Rohmer/Kahl, GewO , Stand August 96, Einleitung Rdnr. 48 ff., kritisch zur Gesamtbildtheorie Rdnr. 52) ein den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entsprechendes Erscheinungsbild fordert (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 37, 74) oder ein Handeln in den Formen des geschäftlichen Verkehrs (Nds. OVG, U. v. 13.11.1995, - 12 L 2141/93 -, Umdr. S. 16, 17), ist diese Voraussetzung erfüllt:.

    Wegen der Einheitlichkeit der Verhaltensweisen kennzeichnet beispielsweise das vom OVG Hamburg detailliert geschilderte Verkaufsverhalten in der großen Linie auch die Abnehmerakquisition des Klägers in der entsprechenden Zeitspanne (vgl. OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 93 ff.; vgl. ferner VGH BW, U. v. 02.08.1995, GewA 96, 200 (201)).

    Der finanziell und organisatorisch für beide Seiten unbedeutende Schritt zur einfachen Mitgliedschaft stellt die gewerbliche Außenaktivität nicht in Frage (ebenso OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 75; Nds. OVG, U. v. 13.11.1995, - 12 L 2141/93 -, Umdr. S. 16/17; VGH BW, U. v. 02.08.1995, GewA 96, 200 (202)).

    Die Scientology-Zentrale für Europa und 993/95 Afrika mit Sitz in Kopenhagen hat 1984 für ein Kurspaket einen Preis von DM 238.969,-- angegeben (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 11, 53).

    Eine weitere Führungsanweisung von L. Ron Hubbard vom 04. Mai 1982 (zitiert nach OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 55) lautet auszugsweise:.

    Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ein vielfach zitierter Brief L. Ron Hubbards (HCO-policy-letter of 9 March 1972 RR issue I, revised 4 August 1983; hier zitiert nach OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 56), in dem es heißt:.

    Seine Ziele können nicht abgekoppelt von den Gesamtzielen betrachtet werden (vgl. hierzu OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 76).

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    "Gewerbe" ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit; ausgenommen sind Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (BVerwG, U. v. 01.07.1987, DVBl. 87, 1075 ; U. v. 16.02.1995 - 1 B 205/93 -, Umdr. S. 6 f. = NVwZ 95, 473).

    Insoweit sind auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die jeweils einschlägigen Gesetze gebunden, die ihrerseits in einer das Grundrecht des Art. 4 schonenden, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrenden Weise anzuwenden sind; der Schutz des Art. 4 GG bleibt also im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 8, 12; BVerwGE 90, 112 (117 f.); ähnlich für das Verhältnis von Straßenrecht und Art. 4 GG , BVerwG, B. v. 04.07.1996 - 11 B 23/96 -, Umdr.

    Die Gewerbeanmeldung ist wertneutral und beeinträchtigt die religiöse Betätigung jedenfalls nicht nennenswert (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), sie läßt insbesondere die grundsätzlich gegebene Freiheit einer Religionsgemeinschaft unberührt, selbst zu entscheiden, in welcher Weise sie ihre Finanzmittel aufbringt und ihre Finanzverhältnisse gestaltet.

    Die Einbeziehung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen ermöglicht es den Ordnungsbehörden, ihren Aufgaben zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten - unter Wahrung des Grundrechts aus Art. 4 GG - nachzukommen (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), was notfalls auch einschneidende gewerberechtliche Maßnahmen einschließen kann (BVerwG, U. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 112 (117, 118)).

    Erst recht entzieht die Verwendung der erwirtschafteten Mittel für religiöse Zwecke die zur Aufbringung der Mittel dienende wirtschaftliche Betätigung nicht dem gewerberechtlichen Ordnungsrecht; denn sie ändert nicht den Charakter der wirtschaftlichen Betätigung (BVerwG; B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 11).

    Werden ideale, nicht kostendeckende Tätigkeiten mit gewinnorientierten Tätigkeiten verbunden, ist das Streben nach Überschüssen allein aus dem gewinnorientierten Tätigkeitsbereich abzulesen, eine Saldierung der Überschüsse dieses Bereichs mit der Unterdeckung des idealen Tätigkeitsfeldes findet nicht statt (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 10; Friauf, a.a.O., Rdnr. 46).

    Ebensowenig entfällt die Gewinnerzielungsabsicht wegen einer Verwendung der erzielten Überschüsse zu einem idealen Zweck (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 11, Friauf, a.a.O., Rdnr. 45, Landmann/Rohmer/Kahl, a.a.O., Rdnr. 56).

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    In die gedruckte Satzung 1986 ist handschriftlich eingetragen beim Namen: "B. e. V." und beim Sitz: "B.", die Satzung entspricht in der Gliederung und im Wortlaut fast vollständig der im Beschluß des BAG vom 22.03.1995 ( 5 AZB 21/94) auf S. 3 bis 13 - mit einigen Auslassungen - abgedruckten Wiedergabe der Satzung der "Scientology Kirche H. e. V.".

    Das BAG hat der Scientology-Kirche Hamburg e. V. diese Eigenschaft mit der Begründung abgesprochen, den Scientology-Organisationen dienten die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele (BAG, U. v. 22.03.1995 - 5 AZB 21/94 -, Umdr. S. 26 = NJW 96, 143 ff.).

    In dem vom BAG (B. v. 22.03.1995 - 5 AZB 2194 = NJW 96, 143) entschiedenen Fall waren von dem Mitglied zu Beginn DM 17.000,-- vorausgezahlt worden, anschließend arbeitete das Mitglied für Scientology ganztägig für ca. DM 500,-- im Monat (Umdr. S. 31).

    Es wird ergänzt durch die bei Scientology-Organisationen üblichen Provisionen für Außendienstmitarbeiter, die Scientology-Leistungen "verkaufen" (s.dazu BAG, B. v. 22.03.1995, a.a.O., Umdr. S. 37 m. Abdruck der entsprechenden Hubbard-Anweisung; s. ferner OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, OVG Bb. III 326/93, Umdr. S. 9 u. 19, insoweit nicht vollständig in NVwZ 95, 498).

    In dem nach dem Sprachgebrauch von Scientology "berühmten LRH-Telex vom 20 Februar 1979, betrifft Einführungsdienste" heißt es hierzu (zitiert nach BAG-Beschluß vom 22.03.1995, a.a.O., Umdr. S. 36):.

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    Ein bloßes Überwiegen der wirtschaftlichen Zielsetzung läßt den Schutz des Grundrechts der Religions- und Weltanschauungsfreiheit noch nicht entfallen (BVerwG, U. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 112 (116 f.)).

    Insoweit sind auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die jeweils einschlägigen Gesetze gebunden, die ihrerseits in einer das Grundrecht des Art. 4 schonenden, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrenden Weise anzuwenden sind; der Schutz des Art. 4 GG bleibt also im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 8, 12; BVerwGE 90, 112 (117 f.); ähnlich für das Verhältnis von Straßenrecht und Art. 4 GG , BVerwG, B. v. 04.07.1996 - 11 B 23/96 -, Umdr.

    Die Einbeziehung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen ermöglicht es den Ordnungsbehörden, ihren Aufgaben zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten - unter Wahrung des Grundrechts aus Art. 4 GG - nachzukommen (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), was notfalls auch einschneidende gewerberechtliche Maßnahmen einschließen kann (BVerwG, U. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 112 (117, 118)).

  • OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93

    Kompetenz; Landesregierung; Warnung vor Weltanschauungsgemeinschaften;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, Bf - VI 12/91 -, Umdr. S. 38 = NVwZ 94, 192 ff.; OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, NVwZ 95, 498; Nds. OVG, U. v. 13.11.1995 - 12 L 2241/93 -, Umdr. S. 12; OVG NW, B. v. 31.05.1996 - 5 B 993/95 -, Umdr. S. 5; VGH BW, U. v. 02.08.1995 - GewA 96, 200 (203)).

    Diese wird von etlichen Religionswissenschaftlern als Religion qualifiziert (s. die im Tatbestand aufgelisteten Gutachten, weitere Nachweise in OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, NVwZ 95, 498 (500)).

    Es wird ergänzt durch die bei Scientology-Organisationen üblichen Provisionen für Außendienstmitarbeiter, die Scientology-Leistungen "verkaufen" (s.dazu BAG, B. v. 22.03.1995, a.a.O., Umdr. S. 37 m. Abdruck der entsprechenden Hubbard-Anweisung; s. ferner OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, OVG Bb. III 326/93, Umdr. S. 9 u. 19, insoweit nicht vollständig in NVwZ 95, 498).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 2141/93

    Sondernutzungserlaubnis; Differenzierung nach gewerblicher Betätigung;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    Soweit die allgemein zusätzlich für erforderlich gehaltene Gesamtbildbetrachtung (hierzu BVerwG, U. v. 24.06.1976, DÖV 77, 403; U. v. 26.01.1993, GewA 93, 196; Friauf, GewO , Stand Juni 96, § 1 Rdnr. 72, 113 ff.; Landmann/Rohmer/Kahl, GewO , Stand August 96, Einleitung Rdnr. 48 ff., kritisch zur Gesamtbildtheorie Rdnr. 52) ein den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entsprechendes Erscheinungsbild fordert (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 37, 74) oder ein Handeln in den Formen des geschäftlichen Verkehrs (Nds. OVG, U. v. 13.11.1995, - 12 L 2141/93 -, Umdr. S. 16, 17), ist diese Voraussetzung erfüllt:.

    Der finanziell und organisatorisch für beide Seiten unbedeutende Schritt zur einfachen Mitgliedschaft stellt die gewerbliche Außenaktivität nicht in Frage (ebenso OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 75; Nds. OVG, U. v. 13.11.1995, - 12 L 2141/93 -, Umdr. S. 16/17; VGH BW, U. v. 02.08.1995, GewA 96, 200 (202)).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    "Gewerbe" ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit; ausgenommen sind Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (BVerwG, U. v. 01.07.1987, DVBl. 87, 1075 ; U. v. 16.02.1995 - 1 B 205/93 -, Umdr. S. 6 f. = NVwZ 95, 473).

    Insbesondere erbringt der Kläger keine freiberuflichen Leistungen, denn darunter fallen nur Tätigkeiten höherer Art, die ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium voraussetzen (BVerwG, U. v. 01.07.1987, DVBl. 87, 1075 ).

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    Der Kläger hat, um zu belegen, daß Scientology eine Religionsgemeinschaft darstelle, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen folgender Autoren vorgelegt Heino (Prof. für Theologie, Finnland), Chidester (Prof. für vergleichende Religionswissenschaft, Kapstadt), Flinn (Prof. für Religionswissenschaft, Universität Washington St. Louis), Bryant (Prof. für Religion und Kulturformen, Resion College, Universität Waterloo, Kanada), Berglie (Prof. für Religionsgeschichte, Universität Stockholm), Kliever (Prof. für Religionswissenschaft, Southern Methodist University, Dallas), Black (Prof. für Soziologie, Universität Neu-England, Australien), Wilson (Emeritus Fellow, Oxford University), Koopmann (Dipl.-Theologe und Lehrer, München; Anlage K 15 zu 1 BA 30/96), Wießner (Prof. für Allgemeine Religionsgeschichte, Neu Eichenberg, Anlage K 11 zu 1 BA 30/96).

    Er hat ferner Rechtsgutachten zum deutschen Recht vorgelegt von Friauf (Freie Religionsausübung und Pflicht zur Gewerbeanzeige, 1994), Kopp zur Frage, ob die Scientology-Kirche eine Religionsgemeinschaft i. S. der Verfassung ist, 1984; Anlage K 12 zu 1 BA 30/96), Obermeyer (Gutachten über die Rechtsnatur der Scientology-Kirche und die Rechtsstellung ihrer Geistlichen, 1975; Anlage K 13 zu 1 BA 30/96), von Campenhausen (u.a. zur Frage, ob die Scientology-Kirche eine Religion ist, 1975, Anlage K 14 zu 1 BA 30/96).

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    Soweit die allgemein zusätzlich für erforderlich gehaltene Gesamtbildbetrachtung (hierzu BVerwG, U. v. 24.06.1976, DÖV 77, 403; U. v. 26.01.1993, GewA 93, 196; Friauf, GewO , Stand Juni 96, § 1 Rdnr. 72, 113 ff.; Landmann/Rohmer/Kahl, GewO , Stand August 96, Einleitung Rdnr. 48 ff., kritisch zur Gesamtbildtheorie Rdnr. 52) ein den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entsprechendes Erscheinungsbild fordert (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, a.a.O., Umdr. S. 37, 74) oder ein Handeln in den Formen des geschäftlichen Verkehrs (Nds. OVG, U. v. 13.11.1995, - 12 L 2141/93 -, Umdr. S. 16, 17), ist diese Voraussetzung erfüllt:.
  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95
    Insoweit sind auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die jeweils einschlägigen Gesetze gebunden, die ihrerseits in einer das Grundrecht des Art. 4 schonenden, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrenden Weise anzuwenden sind; der Schutz des Art. 4 GG bleibt also im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 8, 12; BVerwGE 90, 112 (117 f.); ähnlich für das Verhältnis von Straßenrecht und Art. 4 GG , BVerwG, B. v. 04.07.1996 - 11 B 23/96 -, Umdr.
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1996 - 5 B 993/95

    Einstweilige Anordnung; Kritische Äußerungen des Bundesministers für Arbeit und

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

    Der Kläger ist nach der Satzung aus dem Jahre 1986 organisiert (Anlage K 9 zu 1 BA 46/95; vorher war die Satzung von 1983 maßgebend, BA Bl. 11).

    Das in der Satzung angesprochene "Kirchenrecht" hat der Kläger in seiner undatierten und nicht unterzeichneten Fassung vorgelegt (Anlage K 12 zu 1 BA 46/95).

    Der Kläger hat eine als "alt" bezeichnete Beitragsordnung vorgelegt (Anlage K 10 zu 1 BA 46/95), danach ist die Mitgliedschaft beitragsfrei und wird für Auditing und Kurse ein vom Vorstand zu bemessender Spendenbeitrag erhoben.

    Nr. 4 und 5 der Beitragsordnung "neu" (K 11 zu 1 BA 46/95) haben folgenden Wortlaut:.

    Der Kläger verkauft an Mitglieder - einen Teil des Sortiments aber auch an Nichtmitglieder - Bücher, Kassetten, "Auditoren-Werkzeuge" ("E-Meter", "entfernter Tonarm", "Troubleshooter", siehe hierzu Buchladen-Artikel Preisliste in Anlage K 26 zu 1 BA 46/95).

    Er veranstaltet Kurse - Einführungskurse als Heimkurse auch für Nichtmitglieder - gegen "Spendenbeiträge" (Spendenbeitragsliste siehe Anlage K 27 zu 1 BA 46/95 mit Kurspreisen zwischen DM 60,-- und DM 2.250,--).

    Der Kläger hat Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1990, 1991, 1992 (Bl. 226 - 250 der Akten 1 BA 46/95) sowie - ungeprüft und formal abweichend gestaltet - für 1993 und 1994 vorgelegt (beide in Anlage K 51 zu 1 BA 46/95).

    Der Kläger hat Tätigkeitsberichte seines Präsidenten über die Jahre 1990 bis 1993 vorgelegt (Anlage K 28 zu 1 BA 46/95).

    Sie hat auf die Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber internationalen Organisationen zu den Diskriminierungsanschuldigungen der Scientology-Kirche verwiesen (vorgelegt in dem Verfahren 1 BA 46/95, dort Bl. 116 ff.).

    Diese Akquisitionsspielarten werden vom Kläger in Bremen praktiziert und entsprechen dem Grundmuster, nach dem Scientology-Organisationen vorgehen (s. die im Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage zur Gewerbeanmeldung - 1 BA 46/95 - mitgeteilten Fundstellen, s. ferner HOLG, 194, zitiert nach JURIS; VGH BW, B. v. 12.07.1996, - 5 S 472/96 -, Umdr. S. 3, Kopie Bl. 250 GA); VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 18.11.1996, - 3 K 94.671, Umdr.

    In dem Bericht des Vorsitzenden für das Jahr 1991 (Anlage K 28 zu dem Verfahren 1 BA 46/95) wird hervorgehoben, man habe eigens einen PC dafür eingerichtet, um die hereinkommenden Persönlichkeitstests schneller auswerten zu können.

    Ob heute anderes Werbematerial verwendet wird als vor dem Erlaß der angefochtenen Verfügung, wie der Kläger in dem Verfahren 1 BA 46/95 vorträgt, ist nicht erheblich.

    Damit bietet sich das Erscheinungsbild einer Kombination von wirtschaftlicher Werbung und religiöser Mission, die für die Organisationen der Scientology-Kirche nicht untypisch ist (eingehend hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BA 46/95).

    Hierzu verweist der erkennende Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage in dem die Pflicht zur Gewerbeanmeldung betreffenden Verfahren (1 BA 46/95).

    Eine Differenzierung von Gewerbe und Religionsausübung ist nach dem Konzept der Scientology-Kirche nicht möglich (näher hierzu das bereits mehrfach zitierte Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BA 46/95).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Diese Beurteilung wird durch das auch vom Beklagten zum Beleg des Gegenteils herangezogene Zitat ("Make money. Make more money. Make other people produce so as to make money") nicht in Frage gestellt (ähnlich OVG Bremen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.).

    Auch soweit der Beklagte versucht, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beim Kläger durch den Hinweis auf die Größenordnung der von den Mitgliedern erwarteten Geldbeträge bzw. Arbeitsleistungen (vgl. hierzu etwa OVG Bremen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.), auf die die Mitglieder zur Inanspruchnahme von Leistungen motivierende Preisgestaltung für die einzelnen Sach- und Dienstleistungen (z.B. Vorauszahlungsrabatte, Mengenrabatte und Familienrabatte) sowie auf die vom Kläger betriebene Werbung zu begründen, kann er damit nicht durchdringen.

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